Mail an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Meine Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele Provider (O2,Baste,Vodafon und andere) geben für ihre UMTS-, oder mobile- Internetzugänge ein maximales Datenvolumen an, meist 1 oder 5GB, je nach Tarif. Bei Erreichen dieser Grenze wird man auf GPRS-Geschwindigkeit herabgesetzt. Das heißt, man kann dann nur noch mit dieser Geschwindigkeit (9600Bit/s anno 1982) surfen.
Dabei haben die Kunden keine Möglichkeiten, das verbrauche Volumen, zu kontrollieren. Sie werden einfach in der Geschwindigkeit beschränkt, wenn sie das Volumen überschnitten haben.

Bitte prüfen sie, ob dieses so zulässig ist.
Was kann ich unternehmen?

Die Antwort:
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Sehr geehrter Herr Brahmann,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie über vertragsrechtliche Probleme mit Ihrem Mobilfunkanbieter berichten. Sie beklagen sich über die, nach Ihrer Ansicht, Kundenunfreundliche Tarif- und Produktgestaltung einiger Mobilfunkanbieter und bitten die Bundesnetzagentur um eine Stellungnahme zum Geschäftsgebaren der Unternehmen.

Erlauben Sie mir zunächst einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches meines Hauses.
Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004, geändert durch die Gesetze vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 49 v. 3.08.2009, S. 2409ff.), die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, Telekommunikationsdienste bei öffentlichen Einrichtungen zu fördern und für die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen zu sorgen. Die Bundesnetzagentur erarbeitet Lösungen im Rahmen der Standardisierung, verwaltet Frequenzen und Rufnummern, bekämpft den Missbrauch von Rufnummern und berät die Verbraucher über neue telekommunikationsrechtliche Regelungen und deren Auswirkungen.

Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Mobilfunkunternehmen hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur nicht eingeräumt. Insofern steht es mir generell nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesen Unternehmen zu nehmen und diese hinsichtlich des Vorgehens im Einzelfall anzuweisen. Dies gilt auch für das Geschäftsgebaren einschließlich der Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und der Produktvermarktung. Im Telekommunikationsbereich herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Wettbewerb. Der Verbraucher kann sich den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters.

Bei der Schaffung der gesetzlichen Regelungen für die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich zu regulieren. Das betrifft insbesondere auch die Bereiche Kundendienst, Qualität und Service von Telekommunikationsdienstleistungen. Als Hauptregulierungsinstrument soll hier der Wettbewerb fungieren. D. h. es wird davon ausgegangen, dass ein Anbieter mit Mängeln bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zunehmend Marktanteile verliert und somit über diesen Weg gezwungen wird, für die Abstellung solcher Mängel zu sorgen.

Im Mobilfunkbereich herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Wettbewerb. Der Verbraucher kann sich den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt, wie Ihnen auch bekannt, dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Eingriffsmöglichkeiten für die Behörde bestehen hier nicht.

Maßgeblich für den Leistungsumfang eines Tarifes sind die im konkreten Vertrag und den AGB/Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Unternehmens getroffenen Vereinbarungen, die der Kunde bei bzw. vor der Unterzeichnung stets sorgfältig prüfen sollte. Eine inhaltliche Überprüfung privat geschlossener Vereinbarungen und Kontrolle auf deren vertragskonformen Einhaltung obliegt nicht der Zuständigkeit meines Hauses.

Der Diensteanbieter ist gemäß § 45i Telekommunikationsgesetz (TKG) Absatz 1 verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln, nachdem er Einwendungen gegen die Höhe der berechneten Verbindungsentgelte erhoben hat.

Tk-Diensteanbieter dürfen Verkehrsdaten nur speichern, soweit eine gesetzliche Grundlage dies zulässt. Dabei bestimmt die Rechtsgrundlage regelmäßig auch, zu welchem Zweck eine Speicherung erfolgen darf.

Die Berechtigung zum Speichern und Verwenden der entgeltrelevanten Verkehrsdaten für den Einzelverbindungsnachweis ergibt sich aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG. Nur diese gespeicherten entgeltrelevanten Verkehrsdaten sind dem Teilnehmer nach § 99 Abs. 1 TKG mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich einen EVN verlangt hat.

Auf Wunsch dürfen ihm auch Daten pauschal abgegoltener Verbindungen (Flatratetarif) mitgeteilt werden, sofern der TK Diensteanbieter dies – ggf. auch gegen Kosten – anbietet. Zu anderen Zwecken gespeicherte Daten dürfen dem Teilnehmer im Rahmen eines EVN nicht mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines (nachträglichen) EVN besteht hier jedoch nicht.

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Mechanismen zur Kontrolle des aktuell verbrauchten Datenvolumens ist aus telekommunikationsrechtlichen Regelungen nicht abzuleiten. Es obliegt allein dem unternehmerischen Produktgestaltungsspielraum, dem Kunden derartige Produkte anzubieten.

Gestatten Sie mir bitte abschließend den Hinweis, dass moderne Mobilfunkgeräte meines Wissens nach auch Protokollmöglichkeiten bieten, die eine hinreichend genaue Kontrolle des genutzten Datenvolumens ermöglichen. Die Zähler können individuell, z.B. zum Belverbindungsnachweis ergibt sich aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG. Nur diese gespeicherten entgeltrelevanten Verkehrsdaten sind dem Teilnehmer nach § 99 Abs. 1 TKG mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich einen EVN verlangt hat.

Auf Wunsch dürfen ihm auch Daten pauschal abgegoltener Verbindungen (Flatratetarif) mitgeteilt werden, sofern der TK Diensteanbieter dies – ggf. auch gegen Kosten – anbietet. Zu anderen Zwecken gespeicherte Daten dürfen dem Teilnehmer im Rahmen eines EVN nicht mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines (nachträglichen) EVN besteht hier jedoch nicht.

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mobiles Internet, bevor die Geschwindigkeit reduziert wird!

Vor kurzem bin ich mit meinem UMTS auf GPRS Geschwindigkeit gedrosselt worden. Leider hatte ich nicht bemerkt das ich die 5GB Grenze überschritten habe. Erst dachte ich das netzt ist gestört, bis mir dann diese magische Zahl von 9600Bit/s bei einem Test auffiel. Ich hab mich natürlich gleich mal schlaugemacht, oder besser: es versucht. Dabei viel mir auf, das man darüber nicht gerne spricht bei den Providern. Nun das liegt vor allem daran, das die Kunden solcher mobilen Internet Flatrates das übertragene Datenvolumen nicht prüfe können. Auch ein Nachbuchen von zusätzlichen GB’s ist nicht möglich! Ich hatte dann also das Vergnügen, noch volle 7 Tage warten zu müssen, bis die volle UMTS-Geschwindigkeit wieder verwendbar war.
Auch wenn das Datenvolumen unbegrenzt ist, so ist doch eine Nutzung mit nur GPRS-Geschwindigkeit sinnlos! GPRS Geschwindigkeit ist so langsam wir anno 1982 mein Modem!

Also de facto nicht nutzbar.

Bei O2 bekommt bei 80% und 100% eine SMS.  Auch kann die Stick Software das verbrauchte Datenvolumen zählen. Nur leider kein Huwaei E5 o.ä. Diese zählen zwar , vergessen aber diese Werte. Das gleiche Problem hat man, wenn man verschiedene Rechner mit dem USB-Stick nutzt. Das verbrauchte Datenvolumen sollte einfach der Provider zählen, das wäre die beste Lösung.

Das ganze hat mich so geärgert, das ich mich jetzt mal an die Bundesnetzagentur wenden werde. Auch habe ich bei dieser Gelegenheit mal eine kleine Tabelle der z.Z. verfügbaren Tarife aufgeführt:

Anbieter MB vor GPRS UMTS Geschw. Tarif € €/MB Cent/MB
O²|Base 1024 2Mbit/s 15,00 € 0,0146 1,4648
5120 7,2Mbit/s 21,25 € 0,0042 0,4150
Base 5120 7,2Mbit/s 20,00 € 0,0039 0,3906 günstigster
Base
(ab Mai 500!)
200
7,2Mbit/s 10,00 € 0,0500 5,0000
Base 50 7,2Mbit/s 5,00 € 0,1000 10,0000
Vodafon 3072 3,6 Mbit/s 19,99 € 0,0065 0,6507
Vodafon 5120 7,2 Mbit/s 24,99 € 0,0049 0,4881
Vodafon 7680 14,4 Mbit/s 34,99 € 0,0046 0,4556
Vodafon 10240 21,6 Mbit/s 44,99 € 0,0044 0,4394

26.4.2011 Aktualisierung: Auch die neuen O2 iPohne 4 Tarife sind leider nicht viel besser,
im Gegenteil, jetzt sind es dann nur noch 300MB bis GPRS. Und das bei Blue 100+250.

Bei GPRS sind nur noch 2,6 GB/Monat möglich!
GPRS ist so langsam, das man es heute nicht mehr gebrauchen kann!

Bit/s Byte/s KB/Minute MB/h MB/Tag GB/Monat
GPRS 9600,00 1066,67 62,50 3,66 87,89 2,64