25. April 2024

Meine Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

viele Provider (O2,Baste,Vodafon und andere) geben für ihre UMTS-, oder mobile- Internetzugänge ein maximales Datenvolumen an, meist 1 oder 5GB, je nach Tarif. Bei Erreichen dieser Grenze wird man auf GPRS-Geschwindigkeit herabgesetzt. Das heißt, man kann dann nur noch mit dieser Geschwindigkeit (9600Bit/s anno 1982) surfen.
Dabei haben die Kunden keine Möglichkeiten, das verbrauche Volumen, zu kontrollieren. Sie werden einfach in der Geschwindigkeit beschränkt, wenn sie das Volumen überschnitten haben.

Bitte prüfen sie, ob dieses so zulässig ist.
Was kann ich unternehmen?

Die Antwort:
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Sehr geehrter Herr Brahmann,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie über vertragsrechtliche Probleme mit Ihrem Mobilfunkanbieter berichten. Sie beklagen sich über die, nach Ihrer Ansicht, Kundenunfreundliche Tarif- und Produktgestaltung einiger Mobilfunkanbieter und bitten die Bundesnetzagentur um eine Stellungnahme zum Geschäftsgebaren der Unternehmen.

Erlauben Sie mir zunächst einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches meines Hauses.
Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004, geändert durch die Gesetze vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 49 v. 3.08.2009, S. 2409ff.), die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Es ist Aufgabe der Bundesnetzagentur einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu sichern, die flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen zu gewährleisten, Telekommunikationsdienste bei öffentlichen Einrichtungen zu fördern und für die effiziente und störungsfreie Nutzung von Frequenzen zu sorgen. Die Bundesnetzagentur erarbeitet Lösungen im Rahmen der Standardisierung, verwaltet Frequenzen und Rufnummern, bekämpft den Missbrauch von Rufnummern und berät die Verbraucher über neue telekommunikationsrechtliche Regelungen und deren Auswirkungen.

Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Mobilfunkunternehmen hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur nicht eingeräumt. Insofern steht es mir generell nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesen Unternehmen zu nehmen und diese hinsichtlich des Vorgehens im Einzelfall anzuweisen. Dies gilt auch für das Geschäftsgebaren einschließlich der Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und der Produktvermarktung. Im Telekommunikationsbereich herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Wettbewerb. Der Verbraucher kann sich den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters.

Bei der Schaffung der gesetzlichen Regelungen für die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich zu regulieren. Das betrifft insbesondere auch die Bereiche Kundendienst, Qualität und Service von Telekommunikationsdienstleistungen. Als Hauptregulierungsinstrument soll hier der Wettbewerb fungieren. D. h. es wird davon ausgegangen, dass ein Anbieter mit Mängeln bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zunehmend Marktanteile verliert und somit über diesen Weg gezwungen wird, für die Abstellung solcher Mängel zu sorgen.

Im Mobilfunkbereich herrscht in der Bundesrepublik Deutschland Wettbewerb. Der Verbraucher kann sich den Anbieter und das Produkt auswählen, das seinen Anforderungen und Bedürfnissen am nächsten kommt. Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt, wie Ihnen auch bekannt, dabei grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service. Der Anbieter veröffentlicht seine Leistungsangebote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Eingriffsmöglichkeiten für die Behörde bestehen hier nicht.

Maßgeblich für den Leistungsumfang eines Tarifes sind die im konkreten Vertrag und den AGB/Leistungsbeschreibungen und Preislisten des Unternehmens getroffenen Vereinbarungen, die der Kunde bei bzw. vor der Unterzeichnung stets sorgfältig prüfen sollte. Eine inhaltliche Überprüfung privat geschlossener Vereinbarungen und Kontrolle auf deren vertragskonformen Einhaltung obliegt nicht der Zuständigkeit meines Hauses.

Der Diensteanbieter ist gemäß § 45i Telekommunikationsgesetz (TKG) Absatz 1 verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln, nachdem er Einwendungen gegen die Höhe der berechneten Verbindungsentgelte erhoben hat.

Tk-Diensteanbieter dürfen Verkehrsdaten nur speichern, soweit eine gesetzliche Grundlage dies zulässt. Dabei bestimmt die Rechtsgrundlage regelmäßig auch, zu welchem Zweck eine Speicherung erfolgen darf.

Die Berechtigung zum Speichern und Verwenden der entgeltrelevanten Verkehrsdaten für den Einzelverbindungsnachweis ergibt sich aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG. Nur diese gespeicherten entgeltrelevanten Verkehrsdaten sind dem Teilnehmer nach § 99 Abs. 1 TKG mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich einen EVN verlangt hat.

Auf Wunsch dürfen ihm auch Daten pauschal abgegoltener Verbindungen (Flatratetarif) mitgeteilt werden, sofern der TK Diensteanbieter dies – ggf. auch gegen Kosten – anbietet. Zu anderen Zwecken gespeicherte Daten dürfen dem Teilnehmer im Rahmen eines EVN nicht mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines (nachträglichen) EVN besteht hier jedoch nicht.

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Mechanismen zur Kontrolle des aktuell verbrauchten Datenvolumens ist aus telekommunikationsrechtlichen Regelungen nicht abzuleiten. Es obliegt allein dem unternehmerischen Produktgestaltungsspielraum, dem Kunden derartige Produkte anzubieten.

Gestatten Sie mir bitte abschließend den Hinweis, dass moderne Mobilfunkgeräte meines Wissens nach auch Protokollmöglichkeiten bieten, die eine hinreichend genaue Kontrolle des genutzten Datenvolumens ermöglichen. Die Zähler können individuell, z.B. zum Belverbindungsnachweis ergibt sich aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG. Nur diese gespeicherten entgeltrelevanten Verkehrsdaten sind dem Teilnehmer nach § 99 Abs. 1 TKG mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich einen EVN verlangt hat.

Auf Wunsch dürfen ihm auch Daten pauschal abgegoltener Verbindungen (Flatratetarif) mitgeteilt werden, sofern der TK Diensteanbieter dies – ggf. auch gegen Kosten – anbietet. Zu anderen Zwecken gespeicherte Daten dürfen dem Teilnehmer im Rahmen eines EVN nicht mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines (nachträglichen) EVN besteht hier jedoch nicht.

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